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Geringfügige Beschäftigung Die Dienstgeberabgabe steigt ab 1. Jänner 2027 von 19,4 % auf 23 %.
Das Bruttoentgelt bleibt unverändert. Für betroffene Arbeitgeber steigen jedoch die Lohnnebenkosten.
Geringfügigkeitsgrenze Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze beträgt 2026 € 551,10 und soll auch 2027 unverändert bleiben.
Durch steigende Kollektivvertragslöhne kann die Grenze bei gleichbleibender Arbeitszeit schneller überschritten werden. Ein bisher geringfügiges Dienstverhältnis kann dadurch vollversicherungspflichtig werden.
Arbeitslosenversicherung bei niedrigeren Einkommen Die derzeit reduzierten Arbeitnehmerbeiträge werden ab 2027 schrittweise zurückgeführt.
Der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung steigt bei den betroffenen Beschäftigten. Das Bruttoentgelt bleibt gleich, das Nettoentgelt kann jedoch sinken.
Arbeitslosenversicherung bei älteren Arbeitnehmern Ab 2027 ändern sich Begünstigungen bei der Arbeitslosenversicherung für ältere Arbeitnehmer.
Bei bisher begünstigten Beschäftigten kann künftig ein Dienstgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung anfallen. Dadurch steigen die Lohnnebenkosten, ohne dass sich das Bruttoentgelt verändert.
Telearbeit Das steuerfreie Telearbeitspauschale von bis zu € 3 pro Telearbeitstag bzw. maximal € 300 pro Kalenderjahr soll ab 2027 entfallen.
Das Pauschale kann ab 2027 voraussichtlich nicht mehr wie bisher steuerfrei abgerechnet werden. Auch die damit verbundenen Angaben in der Lohnverrechnung und am Lohnzettel ändern sich.
Elektro-Dienstwagen Die bisherige Sachbezugsbegünstigung für arbeitgebereigene Elektrofahrzeuge soll ab 2027 eingeschränkt werden. Die konkrete Höhe wird durch die Sachbezugswerteverordnung festgelegt.
Ein künftig anzusetzender Sachbezug erhöht die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Bemessungsgrundlage. Dadurch können sowohl Arbeitnehmerabgaben als auch Lohnnebenkosten steigen.
Höchstbeitragsgrundlage Für 2027 und 2028 ist eine außerordentliche Anhebung der sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehen.
Bei höheren Einkommen können größere Teile des Entgelts sozialversicherungspflichtig werden. Dadurch können sowohl Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberbeiträge steigen.
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