JPayroll – Payroll & Personalservices
LOHNVERRECHNUNGS-UPDATE
Q4 2026 | Die wichtigsten Änderungen in der Lohnverrechnung
 

Zum Beginn des vierten Quartals 2026 habe ich die wichtigsten lohnverrechnungsrelevanten Neuerungen für dich zusammengestellt.

Im Mittelpunkt stehen die Änderungen in Gastronomie und Hotellerie ab 1. Oktober 2026, die Mitarbeiterprämie 2026 sowie weitere Neuerungen für 2027 und 2028.

1. GASTRONOMIE & HOTELLERIE

Neue KV-Löhne und -Gehälter ab 1. Oktober 2026

Mit 1. Oktober 2026 steigen die kollektivvertraglichen Löhne und Gehälter in der österreichischen Gastronomie und Hotellerie durchschnittlich um rund 3 %.

In der Lohn- und Gehaltsgruppe 5 beträgt die Erhöhung 3,48 %. Die Lehrlingseinkommen steigen durchschnittlich um 3,44 %.

Zusätzlich wurde für einen Großteil der Beschäftigten eine Prämie von bis zu € 275 vereinbart.

Ab der Oktober-Abrechnung gelten die neuen KV-Werte. Davon können auch Überzahlungen, Lehrlingseinkommen und weitere entgeltabhängige Bestandteile betroffen sein. Die Prämie ist nach den endgültigen kollektivvertraglichen Regelungen steuer- und sozialversicherungsrechtlich korrekt abzurechnen.
2. MITARBEITERPRÄMIE 2026

Für Leistungen im Zeitraum Juli bis Dezember 2026 kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Mitarbeiterprämie von bis zu € 500 pro Arbeitnehmer steuerfrei gewährt werden.

Voraussetzung ist insbesondere eine entsprechende lohngestaltende Vorschrift. Die Zahlung muss zusätzlich erfolgen und darf kein bestehendes Entgelt ersetzen.

Bei erfüllten Voraussetzungen kann die Prämie lohnsteuerfrei abgerechnet werden. Die Abgrenzung zu laufendem Entgelt und einer allfälligen Mitarbeitergewinnbeteiligung muss nachvollziehbar dokumentiert sein.
3. ALTERSTEILZEIT

Ab 1. November 2026 ändern sich die Voraussetzungen für die Altersteilzeitförderung und die Erstattung der Mehrkosten des Arbeitgebers.

Für bestehende und neu beginnende Altersteilzeitfälle können unterschiedliche Förderbedingungen gelten. Beginn, Einkommen und Übergangsbestimmungen wirken sich daher auch auf die tatsächlichen Arbeitgeberkosten aus.
AUSBLICK AUF 2027

Geringfügige Beschäftigung
Die Dienstgeberabgabe steigt ab 1. Jänner 2027 von 19,4 % auf 23 %.

Das Bruttoentgelt bleibt unverändert. Für betroffene Arbeitgeber steigen jedoch die Lohnnebenkosten.

Geringfügigkeitsgrenze
Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze beträgt 2026 € 551,10 und soll auch 2027 unverändert bleiben.

Durch steigende Kollektivvertragslöhne kann die Grenze bei gleichbleibender Arbeitszeit schneller überschritten werden. Ein bisher geringfügiges Dienstverhältnis kann dadurch vollversicherungspflichtig werden.

Arbeitslosenversicherung bei niedrigeren Einkommen
Die derzeit reduzierten Arbeitnehmerbeiträge werden ab 2027 schrittweise zurückgeführt.

Der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung steigt bei den betroffenen Beschäftigten. Das Bruttoentgelt bleibt gleich, das Nettoentgelt kann jedoch sinken.

Arbeitslosenversicherung bei älteren Arbeitnehmern
Ab 2027 ändern sich Begünstigungen bei der Arbeitslosenversicherung für ältere Arbeitnehmer.

Bei bisher begünstigten Beschäftigten kann künftig ein Dienstgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung anfallen. Dadurch steigen die Lohnnebenkosten, ohne dass sich das Bruttoentgelt verändert.

Telearbeit
Das steuerfreie Telearbeitspauschale von bis zu € 3 pro Telearbeitstag bzw. maximal € 300 pro Kalenderjahr soll ab 2027 entfallen.

Das Pauschale kann ab 2027 voraussichtlich nicht mehr wie bisher steuerfrei abgerechnet werden. Auch die damit verbundenen Angaben in der Lohnverrechnung und am Lohnzettel ändern sich.

Elektro-Dienstwagen
Die bisherige Sachbezugsbegünstigung für arbeitgebereigene Elektrofahrzeuge soll ab 2027 eingeschränkt werden. Die konkrete Höhe wird durch die Sachbezugswerteverordnung festgelegt.

Ein künftig anzusetzender Sachbezug erhöht die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Bemessungsgrundlage. Dadurch können sowohl Arbeitnehmerabgaben als auch Lohnnebenkosten steigen.

Höchstbeitragsgrundlage
Für 2027 und 2028 ist eine außerordentliche Anhebung der sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehen.

Bei höheren Einkommen können größere Teile des Entgelts sozialversicherungspflichtig werden. Dadurch können sowohl Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberbeiträge steigen.
AUSBLICK AUF 2028

Ab 1. Jänner 2028 sinkt der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds von 3,7 % auf 2,7 %.

Gleichzeitig entfällt die bisherige DB-Befreiung für bestimmte Arbeitnehmer nach Vollendung des 60. Lebensjahres.

Für die meisten Beschäftigten sinken die Lohnnebenkosten. Bei bisher befreiten Arbeitnehmern über 60 ist gleichzeitig der Wegfall der Befreiung zu berücksichtigen.
KURZ ZUSAMMENGEFASST

Ab Oktober 2026: Neue KV-Werte und eine zusätzliche Prämie in Gastronomie und Hotellerie.

Ab November 2026: Änderungen bei der Altersteilzeitförderung.

Ab 2027: Höhere Dienstgeberabgabe bei geringfügiger Beschäftigung sowie Änderungen bei Arbeitslosenversicherung, Telearbeit, Elektro-Dienstwagen und Höchstbeitragsgrundlage.

Ab 2028: Der FLAF-Dienstgeberbeitrag sinkt auf 2,7 %. Gleichzeitig entfällt eine bisherige DB-Befreiung für bestimmte Arbeitnehmer über 60.

Jacqueline Pfanzelter
JPayroll | Payroll & Personalservices
mail@jpayroll.at
+43 660 4955891
www.jpayroll.at
Stand: August 2026. Dieser Newsletter gibt den zum Redaktionszeitpunkt bekannten Rechtsstand wieder. Bei kollektivvertraglichen Änderungen sind die endgültigen Kollektivvertragstexte und Lohn- bzw. Gehaltstabellen maßgeblich. Noch ausstehende Verordnungen und endgültige Jahreswerte sind vor der jeweiligen Abrechnung zu berücksichtigen. Dieser Newsletter dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuer-, arbeits- oder sozialversicherungsrechtliche Beratung.

Herausgeberin: Jacqueline Pfanzelter